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Fakten (3) zur Straßenbaubeitragssatzung

Dieser Blog ist etwas ausführlicher geschrieben und richtet sich in erster Linie an Müssener Grundstückseigentümer und Mieter, denen in der Zukunft an ihrer persönlichen Planungssicherheit und ihrem gewohnten Lebensstandard gelegen ist.

Anmerkung: Direkt können diese Kosten nicht auf Mieter in Form von Nebenkosten umgelegt werden – es könnte sein, dass sich Vermieter gezwungen sehen, die Kaltmieten zu erhöhen…


Auf der Gemeinderatssitzung am 22.03.2021 stand u.a. der Beschluss über die Neufassung einer Straßenbaubeitragssatzung auf der Tagesordnung. Das erste Projekt, auf welches diese Satzung angewendet werden würde, ist der Ausbau der Bergstraße (Bereich Kreuzung Büchener Straße bis Dorfstraße – ca. 700 Meter).


Vorangegangen ist eine nicht unerhebliche Unterschriftenliste gegen eine solche Satzung. Diese Liste haben nicht nur Grundstücksbesitzer der Bergstraße unterzeichnet.


Nachdem der Gemeinderat offensichtlich keinerlei Vorstellung über die Höhe der finanziellen Belastung für die Bürger sowie weitere Details hatte – stimmte dieser einstimmig gegen die Beschlussvorlage – und ließ sich dafür mit einem großen Applaus der Anwesenden feiern. Viele der Anwesenden gingen mit dem guten Gefühl nach Hause, dass die „Angelegenheit“ nun endgültig vom Tisch sei.


Auf der Gemeinderatssitzung am 14.06.2021 kündigte der Bürgermeister einen weiteren Anlauf für eine Straßenbaubeitragssatzung und eine Einwohnerversammlung hierzu an.

Auf der Einwohnerversammlung am 06.09.2021 wurde u.a. ein Flyer mit einer Beispielrechnung verteilt. Außerdem wurde verkündet: „Insbesondere bei Grundstücken mit großer Grundstückstiefe wird über die Satzung eine Begrenzung der zu berücksichtigenden Flächen eingezogen.“


Am 16.09.2021 hat der Gemeinderat dann in einem zweiten Anlauf trotz weiterhin massivem Protest der Müssener Bürgerinnen und Bürger, die nun gültige Straßenbaubeitragssatzung mit 5 Stimmen der Freiwilligen Wähler bei 9 anwesenden Gemeinderatsmitgliedern, beschlossen.


Am 21.06.2022 erhielten die Betroffenen der Bergstraße eine weitere Beispielrechnung, und zwar über ein 432 m2 großes Grundstück. Für dieses Grundstück würde ein Betrag in Höhe von 1.938,77 € erhoben werden.

Tatsächlich gibt es im Teil der betroffenen Bergstraße nur ein einziges Grundstück, das dieser Größe entspricht, die meisten sind deutlich größer (einige Grundstücke bestehen aus mehreren kleinen Flurstücken).

So erklärt es sich dann auch, dass die meisten Betroffenen Bescheide über Vorausleistungen erhielten, die sehr deutlich über der Beispielrechnung liegen.

In meinem persönlichen Fall sind es bei ca. 20 Metern Straßenfront und einer Gesamtgrundstücksgröße von 4.280 m2 (der Großteil davon Wiese und Böschung) 19.657,80 €!


Begrenzung der Grundstückstiefe wie auf der Einwohnerversammlung versprochen? Fehlanzeige! Das gibt es auf Nachfrage beim Amt Büchen nur im sogenannten „beplanten Bereich“ – und den gibt es bei uns in der Bergstraße nicht.


Selbstverständlich sind das nur vorläufige Werte – wenn die Kosten weiter steigen (was der Vorsitzende des Finanzausschusses bereits auf der letzten Gemeinderatssitzung lächelnd mitgeteilt hat), fällt die Endabrechnung natürlich höher aus.


Trotzdem können wir in der Bergstraße „froh“ sein, dass die Bergstraße eine Kreisstraße ist und wir Anlieger „nur“ den Gehweg, die Oberflächenentwässerung sowie die Straßenbeleuchtung anteilig bezahlen sollen. Den Rest inklusive der Fahrbahn zahlt der Kreis.


Gemäß Aussage des Kreises werden 2,8 Millionen EURO Gesamtkosten für den Ausbau der Bergstraße veranschlagt. Die Gemeinde kalkuliert davon gemäß der versandten Bescheide 644.224,-- € für Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung. Die Beteiligung der Anlieger am Gehweg beträgt 50%, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung: 40%.


Damit es nicht zu kompliziert ist: Die 30 Anlieger der Bergstraße müssen zusammen 291.625,60 € zahlen, entspricht einem Anteil von 4,59 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche.


Anders ist es beispielsweise in der Mühlenstraße. Auf meine Anfrage auf der Gemeinderatssitzung am 06.09.2022, ob die Mühlenstraße das nächste Projekt sei und die Anlieger dort auch die Straßendecke bezahlen müssten, bejahte der Bürgermeister dieses.


Als Kaufmann und Buchhalter möchte ich mir erlauben, hier auch eine Beispielrechnung aufzustellen, und zwar für den Fall, dass die Bergstraße eine Anliegerstraße wäre, wie beispielsweise die Mühlenstraße (Länge und Zustand der Mühlenstraße inklusive einer Querung über die Mühlenbek entspricht in etwa der Bergstraße. Die Mühlenstraße ist gemäß Straßenliste eine Anliegerstraße, hier werden gemäß unserer Straßenbaubeitragssatzung 75% der Gesamtkosten auf die Anlieger umgelegt).

In diesem Fall würden die Anlieger gemeinsam 2,1 Millionen EURO (75% von 2,8 Mio. EURO) für die Erneuerung von Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung zahlen müssen.

Verglichen mit den aktuellen Bescheiden wäre somit ein Betrag in Höhe von rd. 33,05 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu zahlen.

Der Eigentümer eines Grundstückes in der Größe von 1.000 Quadratmetern wäre dann beispielsweise mit rd. 33.050,-- € dabei! (für mich persönlich würde es in dem Fall 141.454,-- € statt 19.657,80 € bedeuten – aber nur, wenn die Bergstraße eine Anliegerstraße wäre!)


Die Satzung bietet auch die Möglichkeit, den Beitrag über einen Zeitraum von 20 Jahren in Form eines Darlehens abzuzahlen. Bei Anwendung des aktuellen Basiszinssatzes kann man dann für die gesamte Laufzeit noch einmal rd. 50% der Zahlungslast dazurechnen.

Bei einer 20jährigen Finanzierung von 33.050,-- € und einem angenommenen Zinssatz von 4,62% ergäbe sich ein Gesamtbetrag von rd. 51.500,-- € (davon 18.450,-- € Zinsen), der in 240 Monatsraten von jeweils 210,-- € abzuzahlen wäre.


Bei der persönlichen Bonitätsbeurteilung spielen diese Verpflichtungen über 20 Jahre selbstverständlich eine Rolle – etwa bei Kreditanträgen jeglicher Art.


Wer auf eine Entlastung durch Fördermittel hofft, muss leider enttäuscht werden. Gemäß § 4, (1) der Straßenbaubeitragssatzung werden Fördermittel zunächst ausschließlich für den Gemeindeanteil verwendet.


Selbstverständlich ist dieses auch nur eine Beispielrechnung ohne Anspruch und Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie soll jedem Müssener die Möglichkeit geben, sich auf etwaige Kosten solcher Art in der Zukunft einzustellen.


Ein Großteil der Betroffenen aus der Bergstraße hat gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt und lässt diese aktuell rechtlich prüfen.


Ein Widerspruch entbindet zunächst nicht von der Zahlungspflicht. Die Hälfte als Vorausleistung ist schon bei Baubeginn fällig und muss zunächst geleistet werden.


Ich bin mit fast allen Betroffenen der Bergstraße in regelmäßigem Kontakt.

Angesichts der aktuell steigenden Kosten, Unsicherheiten bei angekündigter Pflicht energetischer Sanierungen etc., ist es nicht verwunderlich, dass so mancher vor finanzielle Schwierigkeiten gestellt wird.


Ich habe auf der Gemeinderatssitzung am 06.09.2022 die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die für diese Satzung gestimmt haben, persönlich angesprochen und gefragt, ob sie sich beim Beschluss der Satzung über die Höhe der mich zu erwartenden Kosten (rd. 20.000,-- €) im Klaren waren – und ob sie das für in Ordnung und angemessen halten.

Keiner mochte sich direkt dazu äußern - der Bürgermeister hat schließlich mit deren Zustimmung stellvertretend erklärt, dass sie sich über die Höhe der Belastungen bewusst waren und sogar mit noch höheren Kosten gerechnet hatten!


Die 5 Herren, denen wir diese Satzung zu „verdanken“ haben, bewerben sich übrigens über ihre Liste für eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit.


Ihre AWM setzt sich dafür ein, dass diese (seit 2018 nicht mehr verpflichtende) unsoziale und ungerechte Straßenbaubeitragsatzung schnellstmöglich wieder aufgehoben wird!


Legitimieren Sie uns mit Ihren 6 Stimmen am 14. Mai, damit wir dieses für die Bürgerinnen und Bürger Müssens umsetzen können!

Viele Grüße

Ronald Wischmann, Vorsitzender AWM



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